Im laufenden Scheidungsverfahren wird von Amts wegen der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
Ist eine gerichtliche Regelung nicht erwünscht, kann der Versorgungsausgleich einvernehmlich in einer notariellen
Urkunde geregelt werden. Der Versorgungsausgleich bezweckt, dass die Renten- und Pensionsanwartschaften,
die von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen werden. Berufstätigkeit und
Haushaltsführung sollen dabei gleichgestellt werden. Jedes Anrecht eines Ehegatten auf Versorgung wird
grundsätzlich intern geteilt. Es werden auch betriebliche Altersversorgungen und private Anrechte bei
der Scheidung geteilt und damit abschließend geregelt. So kann es durchaus sein, dass jeder Ehepartner
zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig ist, wenn beide Partner Versorgungsanrechte erworben
haben. Die berechtigten Ehepartner erhalten jeweils die Hälfte des Ehezeitanteils der Anrechte auf ein eigenes
Versorgungskonto beim Versorgungsträger des Pflichtigen. Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist es
erforderlich, dass von beiden Eheleuten umfangreiche Formulare sorgfältig ausgefüllt werden müssen. Die
Rentenversicherungsträger ermitteln die auszugleichenden Beträge. Wenn die Auskünfte vorliegen, können die
Ehepartner entscheiden, ob eventuell eine anderweitige Lösung angestrebt wird. Hier ist Verhandlungsgeschick
gefragt. Möglicherweise macht es Sinn, auf Teile des Versorgungsausgleiches zu verzichten, wenn im Gegenzug im
Rahmen des Zugewinnausgleiches weitere Zuwendungen erfolgen.
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