1. Zugewinnausgleich
Haben die Eheleute in einem Ehevertrag keinen anderen Güterstand gewählt, leben sie im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es soll sichergestellt werden, dass
beide Eheleute an dem, was sie während der Ehezeit erworben haben, auch jeweils zur
Hälfte beteiligt werden. Dabei ist zu beachten, dass Eigentumsverhältnisse durch die
Eheschließung nicht verändert werden. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig,
allerdings mit der Einschränkung, dass ein Ehepartner nur mit Einwilligung des anderen
Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Gemeinschaftliches Eigentum der
Eheleute sind nur solche Gegenstände, die gemeinsam angeschafft wurden, wie zum Beispiel
Grundstücke oder Häuser, wenn beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Wenn es zur Ehescheidung kommt, soll das erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt werden,
sodass nach einer bestimmten Formel festgestellt werden muss, wer den höheren Zugewinn in
der Ehezeit erworben hat. Dabei werden auch Schenkungen und Erbschaften in der Ehezeit
berücksichtigt. Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss
die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.
2. Vermögensauseinandersetzung
Unabhängig von der Zugewinnermittlung muss eine Regelung über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen werden:
Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das gemeinsame Eigentum veräußert wird. Auch nach der
Scheidung können die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer z. B. einer Immobilie bleiben. Es
besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seinen hälftigen Immobilienanteil gegen
Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner überträgt.
Schließlich kann die Immobilie auch an Dritte veräußert und der Erlös geteilt werden.
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