KINDESUNTERHALT

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Kindesunterhalt

1. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Grundsätzlich hat derjenige Elternteil den Kindesunterhalt zu zahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen in Form von Verpflegung und persönlicher Betreuung nach. In Deutschland gilt die sogenannte Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Die Unterhaltsbeträge können der nachstehenden aktuellen Düssedorfer Tabelle, Stand 01.01.2018, entnommen werden.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommes des Unterhaltspflichtigen werden alle Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes mit herangezogen, wie z.B. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, etc. Lebt der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus, wird ein sogenannter Wohnwertvorteil berücksichtigt. Vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen sind die Belastungen in Abzug zu bringen, die schon während der intakten Ehe bestanden haben, wie z.B. Darlehensverpflichtungen, Kranken- und Altersvorsorgeleistungen, etc. Bei dem Unterhaltsverpflichteten ist der sogenannte Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein gewisser Betrag zu belassen ist, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Selbstbehalt ändert sich jeweils mit der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle, da somit den veränderten Lebensverhältnissen Rechnung getragen wird. Der Mindestselbstbehalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, ab dem 01.01.2018, ist wie folgt festgesetzt worden:

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: monatlich 880,00 €
Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: monatlich 1.080,00 €

2. Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Eltern schulden ihren volljährigen Kindern grundsätzlich so lange Unterhalt, bis diese ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt haben, wobei jedoch von Ausnahmen abgesehen, nur eine Ausbildung zu finanzieren ist. Eine einheitliche Ausbildung ist allerdings dann auch anzunehmen, wenn z. B. ein Sohn zunächst den Beruf des Krankenpflegers aufnimmt und im Anschluss ein Medizinstudium abschließt. Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf Finanzierung eines unbegrenzt langen Studiums. Grundsätzlich sind die sogenannten Regelstudienzeiten, so wie sie auch bei Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gelten, einzuhalten. Eigene Einkünfte des volljährigen Kindes sind in Abzug zu bringen. Das Kindergeld ist bei volljährigen Kindern in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden.

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes richtet sich nicht allein gegen einen Elternteil, da bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile zahlungspflichtig sind. Es kommt auf die Leistungsfähigkeit eines jeden Elternteils an. Die Eltern schulden jeweils einen Teil des Unterhaltsbetrages, der sich nach der Höhe ihrer Einkommen abzgl. des angemessenen Eigenbedarfs = Selbstbehalt richtet. Der Volljährigenunterhalt wird somit zwischen den Elternteilen gequotelt.

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