HAUSRAT & EHEWOHNUNG

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Hausrat & Ehewohnung

1. Hausrat

Spätestens bei der Ehescheidung müssen sich die Partner über die Aufteilung des Hausrates einigen. Alle Gegenstände, die von den Parteien während des Zusammenlebens genutzt wurden, fallen unter den Begriff Hausrat. Dazu gehören insbesondere Möbel, Lampen, Teppiche, Dekorationsartikel, Bettwäsche, Essbestecke, Haushaltsgeräte, etc.

Ob der Pkw als Hausrat angesehen wird, richtet sich nach dem Benutzungsverhältnis. Wird der Pkw ausschließlich von einem Ehepartner genutzt und ist auch auf diesen zugelassen, so dürfte der Pkw nicht dem Hausrat sondern vielmehr dem Zugewinn zuzuordnen sein. Wenn beide Eheleute den Pkw nutzen unterfällt der Pkw dem Hausrat.

Der Hausrat ist nach sogenanntem billigem Ermessen aufzuteilen, wobei auf die Bedürfnisse der Eheleute Rücksicht genommen werden soll. Es sollte z. B. Einigkeit darüber erzielt werden, dass die Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder zu versorgen hat, Waschmaschine, Spülmaschine und Trockner erhält, weil sie diese Gegenstände auch für die Kinder benötigt. Insbesondere sollte eine vernünftige Aufteilung des Hausrates erfolgen. Es macht wenig Sinn, wenn eine Aufteilung des Hausrates in der Weise erfolgt, dass die Eheleute danach jeweils über eine halbe Küche, ein halbes Schlafzimmer und ein halbes Wohnzimmer verfügen. Es sollten vielmehr komplette Einheiten übertragen werden, damit eine sinnvolle Nutzung gewährleistet wird. Auch hier erscheint eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll.


2. Ehewohnung

Die Ehewohnung steht den Eheleuten auch während der Trennungszeit gemeinschaftlich zur Verfügung. Erst dann, wenn ein Zusammenleben unerträglich geworden ist, kann derjenige Ehepartner aus der Wohnung gewiesen werden, der sich störend verhält. Bei dem zuständigen Familiengericht kann ein Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. In der Praxis wird von dieser Regelung häufig Gebrauch gemacht, um überhaupt ein Getrenntleben zu ermöglichen, da oft der Wunsch des Getrenntlebens von einem Ehepartner nicht respektiert wird.

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