ELTERLICHE SORGE UND UMGANGSRECHT

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht ELTERLICHE SORGE UND UMGANGSRECHT

1. Elterliche Sorge
Grundsätzlich bleiben die Eheleute auch nach der Scheidung Inhaber der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. Es bedarf keiner weiteren Entscheidung durch das Gericht.

Verlangt allerdings ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, muss im Sorgerechtsverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht genau geprüft werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist es nicht ausreichend vorzutragen, dass wegen der dauernden Trennung eine Regelung der elterlichen Sorge erforderlich ist. Es ist vielmehr vom Gesetzgeber gewollt, dass beide Elternteile auch nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen. Für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil, müssen triftige Gründe vorliegen, aufgrund derer der andere Elternteil nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge mit auszuüben. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall an.

2. Umgangsrecht
Zum Kindeswohl gehört der Umgang mit beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt. Zweck der Umgangsvereinbarung ist, dass der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, den Kontakt zu den Kindern nicht verliert und die Möglichkeit hat, regelmäßig über das Befinden der Kinder informiert zu sein. Wie lange und wie häufig das Umgangsrecht zugestanden wird, hängt vorwiegend von dem Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein wird davon ausgegangen, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, einen engen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Es ist daher wünschenswert, wenn sich die Eltern ohne Einschaltung der Anwälte und Gerichte über das Umgangsrecht einigen können. Üblicherweise befürwortet das Familiengericht Umgangskontakte jedes 2. Wochenende in der Zeit von Freitagabend bis Sonntagnachmittag. Zusätzlich steht dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jeder 2. der gesetzlichen Doppelfeiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) zu. Zusätzlich kann einmal in der Woche ein weiterer Umgangstermin vereinbart werden. Bei den Überlegungen, wie der Umgang mit den Kindern zu gestalten ist, ziehen Eltern in neuerer Zeit als Lösungsvorschlag das sogenannte Wechselmodell in Betracht. Bei diesem pendeln die Kinder zwischen den Wohnungen der getrennten Eltern, so dass sie abwechselnd bei Mutter oder Vater zu etwa gleichen zeitlichen Anteilen leben. Die Vor- und Nachteile des Wechselmodells sind abzuwägen.

Bei Trennung und Scheidung sollte auf das Wohl der Kinder Rücksicht genommen werden. Die Kinder lieben beide Elternteile und sollten nicht dadurch in Gewissenskonflikte gebracht werden, dass sie sich für Einen von Beiden entscheiden sollen. In schwierigen Situationen bestellt das Familiengericht in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren einen Verfahrensbeistand. Er hat die Rechte des Kindes wahrzunehmen und das Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

Viele getrennt lebende Eheleute machen sich überhaupt gar keine Vorstellung darüber, wie die Kinder aufgrund der Trennungssituation leiden und dass das Leiden aufgrund des schlechten Umgangs der Eheleute miteinander erheblich vergrößert wird. Von daher appellieren wir dringend an die Eltern, die Kinder aus dem persönlichen Streit herauszuhalten!

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